Wir alle bedauern das schreckliche Attentat von Winnenden und sprechen den Angehörigen der Opfer unser Mitgefühl aus.
Wenn es auch niemals für Taten wie die des jugendlichen Amokläufers fertige Antworten und Erklärungen geben kann, so ist doch klar: Es war dem jugendlichen Täter leider möglich, Waffen und Munition für seine Tat aus dem elterlichen Haushalt zu besorgen, obwohl dies nach aktuellen rechtlichen Regelungen nicht der Fall hätte sein dürfen. Eine ordnungsgemäße Lagerung der Waffen und Munition hat hier anscheinend nicht stattgefunden. Nämlich die grundsätzliche Trennung von Waffe und dazu passender Munition. Eine gemeinsame Lagerung von Waffe und passender Munition ist nur möglich, wenn der Waffenschrank mindestens den so genannten Widerstandsgrad 0 aufweist. Der Zugang zu Waffen und Munition ist unbefugten Dritten zu verwehren.
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Veroeffentlicht am_Datum 23.03.2009